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   VG Düsseldorf, 15.11.2023 - 18 K 2708/22   

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https://dejure.org/2023,44168
VG Düsseldorf, 15.11.2023 - 18 K 2708/22 (https://dejure.org/2023,44168)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.2023 - 18 K 2708/22 (https://dejure.org/2023,44168)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. November 2023 - 18 K 2708/22 (https://dejure.org/2023,44168)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • VG Düsseldorf, 16.01.2023 - 29 K 5290/21

    Maskenpflicht, Mund-Nase-Bedeckung, Grundschule, Corona,

    Auszug aus VG Düsseldorf, 15.11.2023 - 18 K 2708/22
    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 5 A 557/16 -, juris, Rn. 10; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 10 BV 13.1006 -, juris, Rn. 41 jeweils m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2023 - 29 K 5290/21 -, juris, Rn. 37.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2008 - 1 WB 11.07-, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 28 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2023 - 29 K 5290/21 -, juris, Rn. 39.

    VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2023 - 29 K 5290/21 -, juris, Rn. 53.

    vgl. hierzu hinsichtlich der Maskenpflicht im Unterricht während der Corona-Pandemie VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2023 - 29 K 5290/21 -, juris, Rn. 58.

    vgl. zur Maskenpflicht für Schüler während der Corona-Pandemie VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2023 - 29 K 5290/21 -, juris, Rn. 73 und VG Weimar, Urteil vom 25. Oktober 2023 - 8 K 480/21 We -, juris, Rn. 25.

    vgl. hierzu auch hinsichtlich der bestehenden Maskenpflicht in der Schule während der Corona-Pandemie VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2023 - 29 K 5290/21 -, juris, Rn. 68 f.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2021 - 19 B 1458/21

    Kein Anspruch auf Distanzunterricht statt Präsenzunterricht in der

    Auszug aus VG Düsseldorf, 15.11.2023 - 18 K 2708/22
    In zwei in dieser Sache geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (7 L 1811/21) und beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) (19 B 1458/21) sei bereits festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Präsenzpflicht für den Sohn der Klägerin nicht vorlägen.

    Des Weiteren wird auf die Gerichtsakten des von dem Sohn der Klägerin auf Befreiung vom Präsenzunterricht geführten Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 7 L 1811/21 und des dortigen Beschwerdeverfahrens beim OVG NRW 19 B 1458/21 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Sofern eine Stigmatisierung überhaupt anzunehmen ist, beruht diese allein darauf, dass der minderjährige Sohn der Klägerin im Einverständnis mit dieser, ohne die geltende Gesetzeslage zur Schulpflicht und die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im zugehörigen Verfahren des Sohnes der Klägerin auf Befreiung vom Präsenzunterricht ergangenen ablehnenden Entscheidungen der 7. Kammer des erkennenden Gerichts vom 25. August 2021 (17 L 1811/21) sowie des OVG NRW vom 22. September 2021 (19 B 1458/21) zu beachten, in der Zeit von November 2021 bis zu den Sommerferien 2022 überhaupt nicht mehr die Schule besucht hat und zuvor in der Zeit von Schuljahresbeginn 2021/2022 an nur gelegentlich die Schule besucht hat, obwohl der Antrag des Sohnes der Klägerin auf Befreiung vom Präsenzunterricht abgelehnt worden war.

    Zuvor war in zwei Instanzen über den für ihren Sohn P. gestellten Antrag der Klägerin von August 2021, diesen vom Schulbesuch zu befreien, den die Schulleiterin abgelehnt hatte, zeitnah mit Beschluss der 7. Kammer des erkennenden Gerichts vom 25. August 2021 (7 L 1811/21) und vom OVG NRW mit Beschluss vom 22. September 2021 (19 B 1458/21) ablehnend entschieden worden.

    Des Weiteren bezieht sich das Gericht auf die Ausführungen der 7. Kammer des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 25. August 2021 (7 L 1811/21) und die Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 22. September 2021 (19 B 1458/21) im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur beantragten Befreiung des Sohnes der Klägerin von der Teilnahme am Präsenzunterricht, in den vorgenannten Beschlüssen jeweils unter Zugrundelegung des im Klageverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabes und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen.

  • VG Düsseldorf, 05.08.2022 - 18 L 621/22

    Schulbesuchsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung rechtmäßig

    Auszug aus VG Düsseldorf, 15.11.2023 - 18 K 2708/22
    Zur Begründung bezog sie sich zunächst auf ihre Ausführungen in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 18 L 621/22 vor dem erkennenden Gericht.

    Zur Begründung beziehe er sich auf seine Stellungnahme im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 18 L 621/22.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 18 L 621/22 und des zugehörigen Beschwerdeverfahrens beim OVG NRW 19 B 941/22 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Zum einen ist die von dem Beklagten erlassene Ordnungsverfügung vom 2. März 2022 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in zwei Instanzen sowohl von dem erkennenden Gericht im Verfahren 18 L 621/22 mit Beschluss vom 5. August 2022 und vom OVG NRW im Verfahren 19 B 941/22 mit Beschluss vom 9. August 2023 unter Anwendung des in diesem Verfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabs als rechtmäßig erachtet worden.

    Zur Begründung bezieht sich das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf seine Ausführungen im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 5. August 2022 (18 L 621/22) und den in dem dagegen gerichteten Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des OVG NRW vom 9. August 2023 (19 B 941/22).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2021 - 5 A 2000/20

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 15.11.2023 - 18 K 2708/22
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2008 - 1 WB 11.07-, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 28 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2023 - 29 K 5290/21 -, juris, Rn. 39.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2009 - 6 B 22.09 -, juris, Rn. 4 und vom 18. Juli 2000 - 1 WB 34.00 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 31.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 33 f. m.w.N.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 676/20 -, juris, Rn. 31 und vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 -, juris, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris, Rn. 15 und OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 43 f. m.w.N.

  • VG Düsseldorf, 25.08.2021 - 7 L 1811/21

    Kein Anspruch auf Erteilung von Distanzunterricht ab einer 7-Tages-Inzidenz von

    Auszug aus VG Düsseldorf, 15.11.2023 - 18 K 2708/22
    In zwei in dieser Sache geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (7 L 1811/21) und beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) (19 B 1458/21) sei bereits festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Präsenzpflicht für den Sohn der Klägerin nicht vorlägen.

    Des Weiteren wird auf die Gerichtsakten des von dem Sohn der Klägerin auf Befreiung vom Präsenzunterricht geführten Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 7 L 1811/21 und des dortigen Beschwerdeverfahrens beim OVG NRW 19 B 1458/21 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Zuvor war in zwei Instanzen über den für ihren Sohn P. gestellten Antrag der Klägerin von August 2021, diesen vom Schulbesuch zu befreien, den die Schulleiterin abgelehnt hatte, zeitnah mit Beschluss der 7. Kammer des erkennenden Gerichts vom 25. August 2021 (7 L 1811/21) und vom OVG NRW mit Beschluss vom 22. September 2021 (19 B 1458/21) ablehnend entschieden worden.

    Des Weiteren bezieht sich das Gericht auf die Ausführungen der 7. Kammer des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 25. August 2021 (7 L 1811/21) und die Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 22. September 2021 (19 B 1458/21) im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur beantragten Befreiung des Sohnes der Klägerin von der Teilnahme am Präsenzunterricht, in den vorgenannten Beschlüssen jeweils unter Zugrundelegung des im Klageverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabes und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2023 - 19 B 941/22

    Schulpflicht; Durchsetzung; Schulbesuchsaufforderung; Elternrecht;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 15.11.2023 - 18 K 2708/22
    Das OVG NRW hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 9. August 2023 zurückgewiesen (19 B 941/22).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 18 L 621/22 und des zugehörigen Beschwerdeverfahrens beim OVG NRW 19 B 941/22 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Zum einen ist die von dem Beklagten erlassene Ordnungsverfügung vom 2. März 2022 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in zwei Instanzen sowohl von dem erkennenden Gericht im Verfahren 18 L 621/22 mit Beschluss vom 5. August 2022 und vom OVG NRW im Verfahren 19 B 941/22 mit Beschluss vom 9. August 2023 unter Anwendung des in diesem Verfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabs als rechtmäßig erachtet worden.

    Zur Begründung bezieht sich das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf seine Ausführungen im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 5. August 2022 (18 L 621/22) und den in dem dagegen gerichteten Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des OVG NRW vom 9. August 2023 (19 B 941/22).

  • BVerwG, 12.11.2020 - 2 C 5.19

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage

    Auszug aus VG Düsseldorf, 15.11.2023 - 18 K 2708/22
    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 5 A 557/16 -, juris, Rn. 10; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 10 BV 13.1006 -, juris, Rn. 41 jeweils m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2023 - 29 K 5290/21 -, juris, Rn. 37.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 676/20 -, juris, Rn. 31 und vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 -, juris, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris, Rn. 15 und OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 43 f. m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris, Rn. 15 m.w.N.

  • BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2

    Auszug aus VG Düsseldorf, 15.11.2023 - 18 K 2708/22
    Der nunmehr in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gestellte Klageantrag stellt keine Klageänderung gemäß § 91 VwGO, sondern eine Antragsbeschränkung dar, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 -, juris, Rn. 28 m.w.N.; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 91 Rn.9, und ist eine Reaktion der Klägerin darauf, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid vom 2. März 2022 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben hat, sodass die Klägerin von diesem nicht mehr beschwert ist.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 -, juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 - 7 A 3230/21 -, juris, Rn. 25 m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 -, juris, Rn. 29 m.w.N.

  • VG Weimar, 25.10.2023 - 8 K 480/21

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Maskentragepflicht in der Schule während der

    Auszug aus VG Düsseldorf, 15.11.2023 - 18 K 2708/22
    vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 49/87 -, juris, Rn. 25; VG Weimar, Urteil vom - 8 K 480/21 -, juris, Rn. 21.

    vgl. zur Maskenpflicht für Schüler während der Corona-Pandemie VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2023 - 29 K 5290/21 -, juris, Rn. 73 und VG Weimar, Urteil vom 25. Oktober 2023 - 8 K 480/21 We -, juris, Rn. 25.

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 15.11.2023 - 18 K 2708/22
    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, juris, Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 22. Juni 2021 - 6 K 2734/20 -, juris, Rn. 25 f.m.w.N.
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12

    Ausgestaltung, normative; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt;

  • BVerfG, 06.07.2016 - 1 BvR 1705/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde auf effektiven Rechtsschutz in einem Fall der

  • BVerfG, 26.01.2021 - 2 BvR 676/20

    Vollzug der Sicherungsverwahrung (Änderung der Aufschlusszeiten; Recht auf

  • BVerwG, 11.11.2009 - 6 B 22.09

    Soldat auf Zeit, Wehrpflicht, Reservist, Repatriierung, vorzeitige Beendigung

  • BVerwG, 29.04.2008 - 1 WB 11.07

    Feststellungsinteresse; Wiederholungsgefahr; Promotion.

  • BVerwG, 18.07.2000 - 1 WB 34.00

    Beförderung eines Soldaten - Vernichtung eines in rechtswidriger Weise zustande

  • VG Aachen, 22.06.2021 - 6 K 2734/20

    Covid19; Versammlung; Mindestabstand

  • BVerwG, 15.11.1990 - 3 C 49.87

    Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Feststellungsinteresse hinsichtlich einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2018 - 5 A 557/16
  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1006

    Vermittlung von Lotterien im Internet - Feststellungsinteresse nach Erledigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2023 - 7 A 3230/21

    Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung einer Baugenehmigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2023 - 19 B 941/22

    Schulpflicht; Durchsetzung; Schulbesuchsaufforderung; Elternrecht;

    Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 18 K 2708/22 VG Düsseldorf gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 2. März 2022 stattzugeben.
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